Artikel 206 VO (EWG) 93/2454

Der Vordruck des Einheitspapiers ist während der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 und Spanien bzw. Portugal und im Handel zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten gegebenenfalls auch für Waren zu verwenden, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig beseitigt worden sind oder für die nach der Beitrittsakte auch andere Maßnahmen gelten.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 wird das Exemplar Nr. 2 oder gegebenenfalls das Exemplar Nr. 7 der im Warenverkehr mit Spanien und Portugal oder zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten verwendeten Vordrucke vernichtet.

Dieser Vordruck ist ebenfalls zu verwenden im Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren zwischen den Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG des Rates(1) gelten, und den Teilen des Zollgebiets, in denen diese Bestimmungen nicht gelten sowie im Warenverkehr zwischen den Teilen des Zollgebiets, in denen diese Bestimmungen nicht gelten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

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