Artikel 207 VO (EWG) 93/2454
Unbeschadet des Artikels 205 Absatz 3 können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten auf die Vorlage von für ihre Behörden bestimmten Exemplaren des Einheitspapiers zur Erfüllung der Förmlichkeiten bei der Ein- und Ausfuhr generell verzichten, sofern die betreffenden Angaben anderen Unterlagen entnommen werden können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.