Artikel 207 VO (EWG) 93/2454

Unbeschadet des Artikels 205 Absatz 3 können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten auf die Vorlage von für ihre Behörden bestimmten Exemplaren des Einheitspapiers zur Erfüllung der Förmlichkeiten bei der Ein- und Ausfuhr generell verzichten, sofern die betreffenden Angaben anderen Unterlagen entnommen werden können.

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