Artikel 208 VO (EWG) 93/2454

(1) Das Einheitspapier ist in Sätzen zu verwenden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind.

(2) Werden Waren vor der Überführung in das gemeinschaftliche oder gemeinsame Versandverfahren oder im Anschluss daran in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so kann ein Satz verwendet werden, der aus den Exemplaren besteht, die für das Versandverfahren bei Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 und das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind.

(3) Die Sätze gemäß den Absätzen 1 und 2 werden

einem vollständigen Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 31 oder

zwei aufeinanderfolgenden Sätzen von vier Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 32 insbesondere im Fall einer Erstellung im Wege der Datenverarbeitung zur Behandlung der Zollanmeldungen

entnommen.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 205 Absatz 3, 222 bis 224 sowie 254 bis 289 können die Anmeldevordrucke gegebenenfalls durch einen oder mehrere weitere Vordrucke ergänzt werden, die in Sätzen verwendet werden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind; diese Sätze können gegebenenfalls durch die Exemplare ergänzt werden, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind.

Diese Sätze werden

einem vollständigen Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 33 oder

zwei aufeinanderfolgenden Sätzen von vier Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 34

entnommen.

Die Ergänzungsvordrucke sind Bestandteil des Einheitspapiers, auf das sie sich beziehen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Zollbehörden vorsehen, daß Ergänzungsvordrucke dann nicht verwendet werden können, wenn die Zollanmeldungen mit Datenverarbeitungssystemen zur Behandlung der Zollanmeldungen erstellt werden.

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