Artikel 209 VO (EWG) 93/2454

(1) Bei Anwendung von Artikel 208 Absatz 2 haftet jeder Beteiligte nur für die Angaben, die sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder, Hauptverpflichteter oder Vertreter einer der beiden beantragt hat.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Beteiligte, der ein für ein vorangegangenes Zollverfahren ausgestelltes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Zollanmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Angaben in den ihn betreffenden Feldern sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren zu prüfen und die Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen.

In den vorgenannten Fällen hat der Beteiligte der Zollstelle alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Angaben umgehend mitzuteilen. In solchen Fällen muß er seine Zollanmeldung auf einem neuen Vordrucksatz des Einheitspapiers erstellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.