Artikel 215 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Vordrucke nach Artikel 205 Absatz 1 sind auf Durchschreibepapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu drucken. Dieses Papier muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen, und darf bei normalem Gebrauch weder einreißen noch knittern.

Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den gemäß Artikel 353 Absatz 2 für den Versand verwendeten Exemplaren haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund.

Die Vordrucke sind mit grüner Tinte zu drucken.

(2) Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem Sechstel Zoll. Die Abmessungen der Unterfelder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll.

(3) Die Vordruckexemplare sind farblich wie folgt zu kennzeichnen:

a)
Vordrucke gemäß den Mustern in Anhang 31 und 33:

die Exemplare 1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf;

die Exemplare 4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen auf;

b)
Vordrucke gemäß den Mustern in Anhang 32 und 34: die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden und rechts davon einen unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf.

Die Streifen sind ungefähr 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Quadraten und 3 mm Zwischenraum.

(4) Die Exemplare, auf denen die Angaben der in den Anhängen 31 und 33 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anhang 35 genannt.

Die Exemplare, auf denen die Angaben der in den Anhängen 32 und 34 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anhang 36 genannt.

(5) Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

(6) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. Darüber hinaus können sie den Druck der Vordrucke von einer vorherigen technischen Zulassung abhängig machen.

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