Artikel 214 VO (EWG) 93/2454

In den Fällen, in denen zusätzliche Exemplare des Vordrucks nach Artikel 205 Absatz 1 vorgeschrieben sind, kann der Anmelder zu diesem Zweck gegebenenfalls zusätzliche Blätter oder Photokopien des Vordrucks verwenden.

Diese zusätzlichen Blätter oder Photokopien müssen vom Anmelder unterzeichnet, der zuständigen Zollstelle vorgelegt und von dieser unter den gleichen Voraussetzungen wie das Einheitspapier mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. Sie werden von den Zollbehörden als Originale anerkannt, sofern ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit von diesen Behörden als zufriedenstellend erachtet wird.

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