Artikel 253a VO (EWG) 93/2454

Wird ein vereinfachtes Verfahren mit Informatikverfahren für das Ausdrucken von Zollanmeldungen oder mit Informatiksystemen durchgeführt, so gelten die Bestimmungen der Artikel 199 Absätze 2 und 3, 222, 223 und 224 sinngemäß.

Die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens ist nur gestattet, wenn die summarische Anmeldung und die Zollanmeldungen sowie alle Nachrichten elektronisch übermittelt werden.

In den Fällen, in denen jedoch keine Informatiksysteme der Zollbehörden oder Wirtschaftsbeteiligten für die Einreichung oder den Eingang von vereinfachten Zollanmeldungen oder Anschreibungsmitteilungen auf elektronischem Wege vorhanden sind, können die Zollbehörden andere von ihnen vorgeschriebene Formen der Zollanmeldungen oder Anschreibungsmitteilungen akzeptieren, sofern eine effektive Risikoanalyse durchgeführt wird.

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