Artikel 253 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Regelung über die unvollständige Zollanmeldung ermöglicht den Zollstellen in begründeten Fällen die Annahme einer Zollanmeldung, in der nicht alle für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Angaben enthalten sind oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind.

(2) Das vereinfachte Anmeldeverfahren ermöglicht es, Waren nach Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung in das betreffende Zollverfahren zu überführen und später eine ergänzende Zollanmeldung abzugeben, die gegebenenfalls globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann.

(3) Das Anschreibeverfahren ermöglicht es, die Waren in den Geschäftsräumen des Beteiligten oder anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten in das betreffende Zollverfahren zu überführen.

(4) Jede Person kann eine Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren für sich selbst zur eigenen Nutzung oder für die Nutzung als Vertreter beantragen, vorausgesetzt, die vorhandenen Aufzeichnungen und Verfahren gestatten es der bewilligenden Zollbehörde, die vertretenen Personen zu identifizieren und geeignete Zollkontrollen durchzuführen.

Ein solcher Antrag kann unbeschadet des Artikels 64 des Zollkodex auch eine integrierte Bewilligung betreffen.

(5) Die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens setzt die Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrzölle und sonstigen Abgaben voraus.

(6) Der Inhaber der Bewilligung erfüllt die in diesem Kapitel aufgeführten Voraussetzungen und Kriterien sowie die Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, unbeschadet der Verpflichtungen des Anmelders und der Vorschriften über das Entstehen der Zollschuld.

(7) Der Bewilligungsinhaber setzt die bewilligende Zollbehörde unverzüglich über alle Ereignisse in Kenntnis, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

(8) Die bewilligende Zollbehörde nimmt eine Überprüfung der Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren vor, wenn

a)
die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in wichtigen Punkten geändert wurden;
b)
es begründete Hinweise gibt, dass der Bewilligungsinhaber die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Bei der Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens für einen seit weniger als drei Jahren niedergelassenen Antragsteller ist während des ersten Jahres eine strenge Überwachung vorzusehen.

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