Artikel 253b VO (EWG) 93/2454

(1) Die Anträge auf Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens sind auf dem Vordruck in Anhang 67 oder in dem entsprechenden elektronischen Format zu stellen.

(2) Stellt die bewilligende Zollbehörde fest, dass der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält, so fordert sie den Antragsteller innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags unter Angabe von Gründen auf, die entsprechenden Informationen zu übermitteln.

(3) Der Antrag wird nicht genehmigt, wenn

a)
er den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht;
b)
er nicht bei den zuständigen Zollbehörden eingereicht wurde;
c)
der Antragsteller wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt wurde;
d)
gegen den Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren prüfen die Zollbehörden die Bücher des Antragstellers, es sei denn, sie können sich auf die Ergebnisse einer früheren Prüfung stützen.

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