Artikel 253c VO (EWG) 93/2454

(1) Die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren wird erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 14h mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c, gemäß Artikel 14i Buchstaben d, e und g und gemäß Artikel 14j erfüllt sind.

Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren wird erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 14h mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14i und Artikel 14j erfüllt sind.

Für die Erteilung der Bewilligungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 wenden die Zollbehörden Artikel 14a Absatz 2 an und verwenden den Vordruck in Anhang 67.

(2) Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so gelten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 als erfüllt.

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