Artikel 253d VO (EWG) 93/2454

(1) Die bewilligende Zollbehörde setzt eine Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren aus, wenn

a)
die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 253c Absatz 1 nicht eingehalten werden;
b)
die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass der Inhaber der Bewilligung oder eine andere in Artikel 14h Absatz 1 Buchstabe a, b oder d genannte Person eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht.

In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des Bewilligungsinhabers aufkommen lässt.

Bevor sie eine Entscheidung trifft, teilt die bewilligende Zollbehörde dem Bewilligungsinhaber ihre Feststellungen mit. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Mitteilung Abhilfe zu schaffen und/oder seinen Standpunkt darlegen.

(2) Schafft der Bewilligungsinhaber in dem Fall gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht innerhalb von 30 Kalendertagen Abhilfe, so teilt die bewilligende Zollbehörde ihm mit, dass die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren für 30 Kalendertage ausgesetzt ist, damit er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen treffen kann.

(3) In den Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b setzt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung für die Dauer des Gerichtsverfahrens aus. Sie setzt den Bewilligungsinhaber davon in Kenntnis.

(4) Kann der Bewilligungsinhaber die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb von 30 Kalendertagen treffen, aber nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden können, wenn die Aussetzung verlängert wird, so setzt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren für weitere 30 Kalendertage aus.

(5) Die Aussetzung der Bewilligung gilt nicht für Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung begonnen wurden, aber noch nicht erledigt sind.

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