Artikel 253e VO (EWG) 93/2454
(1) Hat der Bewilligungsinhaber die von der bewilligenden Zollbehörde verlangten Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der in der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren oder das Anschreibeverfahren genannten Voraussetzungen und Kriterien erforderlich sind, so widerruft die bewilligende Zollbehörde die Aussetzung und teilt dies dem Bewilligungsinhaber mit. Die Aussetzung kann vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 253d Absatz 2 oder Absatz 4 widerrufen werden.
(2) Trifft der Bewilligungsinhaber die erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb des Zeitraums gemäß Artikel 253d Absatz 2 oder Absatz 4, so findet Artikel 253g Anwendung.
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