Artikel 259 VO (EWG) 93/2454
Eine unvollständige Zollanmeldung, die nach Maßgabe der Artikel 254 bis 257 angenommen worden ist, kann entweder vom Anmelder vervollständigt oder mit Zustimmung der Zollstelle durch eine neue Zollanmeldung ersetzt werden, die den Voraussetzungen des Artikels 62 des Zollkodex entspricht.
Im letzteren Fall wird als Zeitpunkt für die Ermittlung der gegebenenfalls geschuldeten Abgaben und für die Anwendung der übrigen Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Zollanmeldung zugrunde gelegt.
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