Artikel 260 VO (EWG) 93/2454

(1) Einem Antragsteller wird auf schriftlichen Antrag, der alle für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben enthält, zugelassen, unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 261 und 262 die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in vereinfachter Form abzugeben, sofern die Waren gestellt sind.

(2) Die vereinfachte Anmeldung muss mindestens die nach Anhang 30A für die vereinfachte Einfuhrzollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

(3) Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die zuständigen Behörden zulassen, daß der Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Absatzes 2, zweiter Gedankenstrich durch einen globalen Antrag ersetzt wird, der für alle in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr gilt. Der Hinweis auf die aufgrund dieses Globalantrags erteilte Bewilligung ist auf dem Handels- oder Verwaltungspapier, das gemäß Absatz 1 vorzulegen ist, zu vermerken.

(4) Der vereinfachten Zollanmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls abhängig ist. Artikel 255 Absatz 2 findet Anwendung.

(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet Artikel 278.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.