Artikel 253h VO (EWG) 93/2454
(1) Der Antrag auf eine einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren ist bei einer der Zollbehörden gemäß Artikel 14d Absätze 1 und 2 zu stellen.
Wird die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren jedoch im Zusammenhang mit oder nach einem Antrag auf Erteilung einer einzigen Bewilligung für das Verfahren der besonderen Verwendung oder für ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung beantragt, so finden Artikel 292 Absätze 5 und 6 oder die Artikel 500 und 501 Anwendung.
(2) Wird ein Teil der einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat aufbewahrt als dem, bei dessen Zollbehörde der Antrag gestellt wurde, so füllt der Antragsteller die Felder 5a, 5b und 7 des Antragsvordrucks aus, dessen Muster in Anhang 67 aufgeführt ist.
(3) Der Antragsteller gibt eine leicht erreichbare zentrale Stelle oder eine Kontaktperson in seiner Verwaltung im Antragsmitgliedstaat an, über die der Zollbehörde alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der einzigen Bewilligung erfüllt sind.
(4) Die Antragsteller übermitteln der Zollbehörde die erforderlichen Daten nach Möglichkeit elektronisch.
(5) Bis zur Einführung eines für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Systems für den elektronischen Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten kann die bewilligende Zollbehörde Anträge gemäß Absatz 1 ablehnen, wenn die einzige Bewilligung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern würde.
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