Artikel 253g VO (EWG) 93/2454

Unbeschadet des Artikels 9 des Zollkodex und des Artikels 4 dieser Verordnung widerruft die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren, wenn

a)
der Bewilligungsinhaber die Maßnahmen gemäß Artikel 253d Absatz 2 und Artikel 253f Absatz 1 nicht trifft;
b)
der Bewilligungsinhaber oder eine andere Person gemäß Artikel 14h Absatz 1 Buchstaben a, b oder d wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist;
c)
der Bewilligungsinhaber dies beantragt.

Bei Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die bewilligende Zollbehörde jedoch entscheiden, die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Verstöße im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Bewilligungsinhabers aufkommen lassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.