Artikel 219 VO (EWG) 93/2454

(1) Die in der Versandanmeldung aufgeführten Waren sind unter Vorlage des Beförderungspapiers zu gestellen.

Die Abgangsstelle kann bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten von der Vorlage dieses Papiers absehen; es muss jedoch zu ihrer Verfügung gehalten werden.

Das Beförderungspapier ist jedoch während der Beförderung den Zollstellen oder jeder anderen zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

(2) Unbeschadet gegebenenfalls anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist die Ausfuhranmeldung oder Anmeldung zur Wiederausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangsstelle zusammen mit der dazugehörigen Versandanmeldung vorzulegen.

(3) Die Zollstellen können gegebenenfalls verlangen, daß die Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.

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