Artikel 218 VO (EWG) 93/2454

(1) Der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)
die Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird, nach Maßgabe des Artikels 181;
b)
die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der angemeldeten Waren nach Artikel 178, sofern diese Anmeldung nach dem genannten Artikel vorgeschrieben ist;
c)
die Unterlagen, die für die Anwendung einer Präferenzregelung oder einer anderen Sonderregelung, die für die angemeldeten Waren gilt, erforderlich sind;
d)
alle sonstige Unterlagen, die nach den Vorschriften über die Überführung der angemeldeten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich sind.

(2) Die Zollstelle kann bei Abgabe der Zollanmeldung verlangen, daß die Beförderungspapiere oder Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.

Wird eine Ware in mehreren Packstücken gestellt, so kann die Zollstelle ferner die Vorlage einer Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen Papiers mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks verlangen.

(3) Handelt es sich jedoch um Waren, für die der Pauschalzollsatz gemäß Titel II Buchstabe D der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur gilt oder die von den Einfuhrabgaben befreit sind, so kann auf Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) verzichtet werden, sofern die Zollstelle diese Unterlagen nicht für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr für erforderlich hält.

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