Artikel 220 VO (EWG) 93/2454

(1) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen sind der Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung folgende Unterlagen beizufügen:

a)
für das Zollagerverfahren:

in einem Zollager des Typs D: die Unterlagen nach Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b);

in anderen Zollagern als Typ D: keine Unterlagen;

b)
für die aktive Veredelung:

im Verfahren der Zollrückvergütung: die in Artikel 218 Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen;

im Nichterhebungsverfahren: die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Unterlagen

sowie gegebenenfalls eine schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren oder eine Kopie des Bewilligungsantrags bei Anwendung von Artikel 508 Absatz 1;

c)
für das Umwandlungsverfahren die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Unterlagen, sowie gegebenenfalls die schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahrenoder eine Kopie des Bewilligungsantrages bei Anwendung von Artikel 508 Absatz 1;
d)
für die vorübergehende Verwendung

bei teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, die in Artikel 218 Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen;

bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Dokumente

sowie gegebenenfalls die schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahrenoder eine Kopie des Bewilligungsantrages bei Anwendung von Artikel 508 Absatz 1;

e)
für die passive Veredelung: die Unterlagen nach Artikel 221 Absatz 1 und gegebenenfalls die schriftliche Bewilligung des betreffenden Zollverfahrens oder eine Kopie des Bewilligungsantrags bei Anwendung von Artikel 508 Absatz 1.

(2) Artikel 218 Absatz 2 gilt für Zollanmeldungen zur Überführung in alle Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.

(3) Die Zollbehörden können zulassen, daß die schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren oder eine Kopie des Bewilligungsantrags nicht beizufügen sind, sondern nur den Zollbehörden zur Verfügung gehalten werden.

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