Artikel 236 VO (EWG) 93/2454
Im Sinne der Abschnitte 1 und 2 gilt als „Reisender”
- A.
-
bei der Einfuhr
- 1.
- eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie
- 2.
- eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehrt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.
- B.
-
bei der Ausfuhr
- 1.
- eine Person, die vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie
- 2.
- eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, wieder verläßt.
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