Artikel 236 VO (EWG) 93/2454

Im Sinne der Abschnitte 1 und 2 gilt als „Reisender”

A.
bei der Einfuhr

1.
eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie
2.
eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehrt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

B.
bei der Ausfuhr

1.
eine Person, die vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie
2.
eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, wieder verläßt.

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