Artikel 237 VO (EWG) 93/2454

(1) Im Postverkehr gelten folgende Waren als angemeldet

A.
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

a)
im Zeitpunkt des Beförderns:

Postkarten und Briefe, ausschließlich mit persönlichen Mitteilungen,

Blindenpost,

nichteinfuhrabgabenpflichtige Drucksachen und

andere Postsendungen (Briefe und Postpakete), die im Sinne der Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex von der Verpflichtung des Beförderns freigestellt sind;

b)
im Zeitpunkt der Gestellung:

nicht in Buchstabe a) genannte Postsendungen (Briefe und Postpakete), wenn sie mit einer Zollinhaltserklärung CN22 und/oder CN23 befördert werden.

B.
zur Ausfuhr:

a)
nichtausfuhrabgabenpflichtige Postsendungen (Briefe und Postpakete) bei Übernahme durch die Postbehörden,
b)
ausfuhrabgabenpflichtige Postsendungen (Briefe und Postpakete) bei ihrer Gestellung, sofern sie mit einer Zollinhaltserklärung CN22und/oder CN23 befördert werden.

(2) Als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner gilt in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe A der Empfänger, in den Fällen von Buchstabe B der Versender. Die Zollbehörden können vorsehen, daß die Postverwaltung als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gilt.

(3) Im Sinne von Absatz 1 gelten abgabenfreie Waren als nach Maßgabe von Artikel 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen sowie die Waren als überlassen:

a)
bei der Einfuhr, wenn die Waren dem Empfänger ausgehändigt werden,
b)
bei der Ausfuhr, wenn die Waren von den Postbehörden übernommen werden.

(4) Wird eine Postsendung (Briefe und Postpakete), die nicht von der Verpflichtung der Beförderung zu einer Zollstelle nach den Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex freigestellt ist, ohne Zollinhaltserklärung CN22 und/oder CN23 gestellt oder ist diese Erklärung unvollständig, so bestimmen die Zollbehörden die Form, in der die Zollanmeldung abzugeben oder zu vervollständigen ist.

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