Artikel 245 VO (EWG) 93/2454

(1) Die von der Zollstelle als Muster oder Proben entnommenen Mengen werden von der angemeldeten Menge nicht abgezogen.

(2) Im Falle einer Zollanmeldung zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung ist der Anmelder, soweit dies die Umstände zulassen, berechtigt, die Mengen, die als Proben entnommen wurden, durch gleiche Waren zu ersetzen, um die Warensendung wieder zu vervollständigen.

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