Artikel 244 VO (EWG) 93/2454

Hat die Zollstelle Muster oder Proben im Hinblick auf eine Analyse oder eingehende Prüfung entnommen, so überläßt sie dem Anmelder die betreffenden Waren, bevor die Ergebnisse der Analyse oder Prüfung vorliegen, wenn der Überlassung ansonsten nichts entgegensteht und in Fällen, in denen eine Zollschuld entstanden ist oder entstehen könnte, die betreffenden Abgabenbeträge zuvor buchmäßig erfaßt und entrichtet worden sind oder für sie eine Sicherheit geleistet worden ist.

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