Artikel 202 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollanmeldung muß bei der zuständigen Zollstelle während der Öffnungszeiten abgegeben werden.

Die Zollstelle kann jedoch auf Antrag und Kosten des Anmelders zulassen, daß die Zollanmeldung außerhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird.

(2) Der Abgabe der Zollanmeldung bei einer Zollstelle gleichgestellt ist das Verfahren, bei dem diese Zollanmeldung den Zollbediensteten an einem anderen Ort ausgehändigt wird, der zu diesem Zweck im Rahmen von Übereinkünften zwischen den Zollbehörden und dem Beteiligten bestimmt worden ist.

(3) Die Versandanmeldung ist bei der Abgangsstelle während der von den Zollbehörden festgelegten Öffnungszeiten abzugeben; dabei sind die betreffenden Waren zu gestellen.

Die Abgangsstelle kann auf Antrag und Kosten des Hauptverpflichteten zulassen, dass die Waren an einem anderen Ort gestellt werden.

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