Artikel 201 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollanmeldung ist bei einer der folgenden Zollstellen abzugeben:

a)
bei der Zollstelle, die für die Aufsicht an dem Ort zuständig ist, an dem die Waren nach dem Zollrecht gestellt wurden oder zu gestellen sind;
b)
bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, außer in den Fällen nach den Artikeln 789, 790, 791 und 794.

Die Zollanmeldung kann abgegeben werden, sobald die Waren gestellt wurden oder den Zollbehörden für eine Kontrolle zur Verfügung stehen.

(2) Die Zollbehörden können gestatten, dass die Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wurde, einer anderen von ihnen bestimmten Zollstelle oder an einem anderen zugelassenen Ort gestellen bzw. für eine Kontrolle zur Verfügung stellen kann.

Die Zollbehörden können eine den Umständen angemessene Frist für die Gestellung oder Zurverfügungstellung der Waren setzen. Werden die Waren nicht innerhalb dieser Frist gestellt oder zur Verfügung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.

Die Zollanmeldung kann erst angenommen werden, nachdem die betreffenden Waren gestellt oder den Zollbehörden für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt wurden.

(3) Die Zollbehörden können gestatten, dass die Zollanmeldung in einer anderen Zollstelle abgegeben wird als der, in der die Waren gestellt wurden oder gestellt werden sollen bzw. für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt wurden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Zollstellen gemäß dem einleitenden Satz liegen in einem Mitgliedstaat;
b)
die Waren sollen von dem Inhaber der einzigen Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren einem Zollverfahren unterstellt werden.

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