Artikel 242 VO (EWG) 93/2454
(1) Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.
(2) Muster oder Proben werden von der Zollstelle selbst entnommen. Die Zollstelle kann jedoch verlangen, daß Muster oder Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder von einer von ihm benannten Person entnommen werden.
Muster oder Proben werden nach den in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen einschlägigen Methoden entnommen.
(3) Muster oder Proben dürfen nur in solchen Mengen entnommen werden, wie zur Durchführung der Analyse oder eingehenden Prüfung einschließlich einer etwaigen Gegenanalyse erforderlich ist.
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