Artikel 241 VO (EWG) 93/2454

(1) Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Zollbeschau benannte Person muß der Zollstelle die zur Erleichterung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren. Genügt der Zollstelle die gewährte Unterstützung nicht, so kann sie vom Anmelder verlangen, daß er eine andere Person benennt, die der Zollstelle die erforderliche Unterstützung gewähren kann.

(2) Weigert sich der Anmelder, bei der Zollbeschau anwesend zu sein oder eine Person zu benennen, die der Zollstelle die von ihr für erforderlich gehaltene Unterstützung gewähren kann, so setzt die Zollstelle ihm eine Frist, es sei denn, daß sie auf die Zollbeschau verzichtet.

Ist bei Ablauf der gesetzten Frist der Anmelder der Aufforderung der Zollstelle nicht nachgekommen, so nimmt diese nach Maßgabe des Artikels 75 Buchstabe a) des Zollkodex die Zollbeschau von Amts wegen auf Kosten und Gefahr des Anmelders vor; sie bestellt einen Sachverständigen oder eine andere nach den einschlägigen Bestimmungen benannte Person, wenn sie dies für erforderlich hält.

(3) Die Feststellungen der Zollstelle, die sich bei einer Zollbeschau ergeben, die nach Absatz 2 durchgeführt wird, haben dieselben Rechtswirkungen wie die Ergebnisse einer in Anwesenheit des Anmelders durchgeführten Zollbeschau.

(4) Die Zollstelle kann anstelle der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 die Zollanmeldung als wirkungslos ansehen, wenn zweifelsfrei feststeht, daß die Weigerung des Anmelders, bei der Zollbeschau anwesend zu sein oder eine Person zu benennen, die der Zollstelle die erforderliche Unterstützung gewähren kann, nicht bezweckt oder bewirkt, daß die Zollstelle an der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gehindert wird oder daß gegen Artikel 66 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 2 des Zollkodex verstoßen wird.

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