Artikel 24 VO (EWG) 93/2454

Süßer Mais, Spelz, Hybridmais, Reis, Hybridsorghum, Ölsaaten und ölhaltige Früchte, die nicht zu den in den Geltungsbereich der Richtlinien 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates fallenden Sorten gehören, werden nur dann zu den in Artikel 20 genannten Unterpositionen zugelassen, wenn der Beteiligte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweist, daß diese Waren tatsächlich zur Aussaat bestimmt sind.

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