Artikel 25 VO (EWG) 93/2454
Müllergaze, nicht konfektioniert, wird zu der Unterposition 59112000 der Kombinierten Nomenklatur nur zugelassen, wenn sie wie nachstehend angegeben gekennzeichnet ist.
Zur Kennzeichnung ist ein Motiv, das ein Rechteck mit seinen beiden Diagonalen darstellt, in regelmäßigen Abständen so an den beiden Rändern des Gewebes — unter Freilassung der Webkanten — aufzudrucken, daß der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Motiven, gemessen zwischen ihren Außenseiten, höchstens 1 m beträgt und die Motive an dem einen Rand gegenüber denen am anderen Rand um die Hälfte ihrer Entfernung voneinander versetzt sind (die Mitte jedes Motivs muß von den Mitten der nächsten beiden gegenüberliegenden Motive gleich weit entfernt sein). Jedes Motiv ist so anzubringen, daß die Längsseiten des Rechtecks parallel zur Kette des Gewebes verlaufen (siehe nachstehende Skizze).
Die Breite der Linien, die das Motiv darstellen, beträgt bei den Seiten 5 mm und bei den Diagonalen 7 mm. Die Abmessungen des Rechtecks, gemessen an der Außenseite der Linien, betragen mindestens 8 cm in der Länge und 5 cm in der Breite.
Die aufgedruckten Motive müssen einfarbig sein und mit der Farbe des Gewebes kontrastieren. Der Aufdruck darf nicht entfernbar sein.
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