Artikel 265 VO (EWG) 93/2454

(1) Unbeschadet des Artikels 9 des Zollkodex können die Zollbehörden von einem Widerruf der Bewilligung absehen, wenn

der Bewilligungsinhaber den ihm obliegenden Verpflichtungen innerhalb einer von den Zollbehörden gegebenenfalls festgesetzten Frist nachkommt oder

die Zuwiderhandlung keine wirkliche Auswirkung auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens gehabt hat.

(2) Die Bewilligung wird grundsätzlich widerrufen, wenn der in Artikel 264 Absatz 2 erster Gedankenstrich genannte Fall eintritt.

(3) Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn der in Artikel 264 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Fall eintritt.

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