Artikel 265 VO (EWG) 93/2454
(1) Unbeschadet des Artikels 9 des Zollkodex können die Zollbehörden von einem Widerruf der Bewilligung absehen, wenn
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der Bewilligungsinhaber den ihm obliegenden Verpflichtungen innerhalb einer von den Zollbehörden gegebenenfalls festgesetzten Frist nachkommt oder
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die Zuwiderhandlung keine wirkliche Auswirkung auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens gehabt hat.
(2) Die Bewilligung wird grundsätzlich widerrufen, wenn der in Artikel 264 Absatz 2 erster Gedankenstrich genannte Fall eintritt.
(3) Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn der in Artikel 264 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Fall eintritt.
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