Artikel 266 VO (EWG) 93/2454

(1) Damit sich die Zollbehörden von der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge überzeugen können, hat der Inhaber der in Artikel 263 genannten Bewilligung

a)
in Fällen nach Artikel 263 erster und dritter Gedankenstrich

i)
bei Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unmittelbar nach dem Eintreffen der Waren an dem dazu bezeichneten Ort

den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, das Eintreffen der Waren mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen, und

die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

ii)
bei Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorübergehender Verwahrung im Sinne des Artikels 50 des Zollkodex am selben Ort vor Ablauf der nach Artikel 49 des Zollkodex festgelegten Frist

den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, seine Absicht zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen, und

die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

b)
in Fällen nach Artikel 263 zweiter Gedankenstrich

den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, seine Absicht zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen,

und

die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

schließt sich die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an ein Zollagerverfahren des Lagertyps D an, so ist die Mitteilung nach dem ersten Gedankenstrich nicht erforderlich;

c)
in Fällen nach Artikel 263 vierter Gedankenstrich unmittelbar nach dem Eintreffen der Waren an dem dazu bezeichneten Ort

die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

d)
den Zollbehörden vom Zeitpunkt der Anschreibung gemäß den Buchstaben a), b) und c) sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu halten, von deren Vorlage gegebenenfalls die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist.

(2) Soweit die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die zuständigen Zollbehörden

a)
dem Bewilligungsinhaber gestatten, die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) bereits dann zu machen, wenn das Eintreffen der Waren unmittelbar bevorsteht;
b)
den Bewilligungsinhaber unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Einfuhren gekennzeichnet sind, davon befreien, der zuständige Zollstelle jedes Eintreffen von Waren mitzuteilen, sofern er der Zollstelle alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich hält, um gegebenenfalls von ihrem Beschaurecht Gebrauch zu machen.

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Beteiligten gilt in diesem Fall als Überlassung.

(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Anschreibung in der Buchführung kann durch eine andere von den Zollbehörden verlangte Förmlichkeit ersetzt werden, die eine ähnliche Gewähr bietet. Sie muss das Anschreibedatum und die nach Anhang 30A für die Zollanmeldung im Anschreibeverfahren erforderlichen Angaben enthalten.

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