Artikel 267 VO (EWG) 93/2454
Die Bewilligung nach Artikel 263 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens, insbesondere
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die Waren, für die sie gilt;
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die Form der in Artikel 266 genannten Verpflichtungen sowie den Hinweis auf die vom Beteiligten zu leistende Sicherheit;
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den Zeitpunkt, zu dem die Waren dem Anmelder überlassen werden;
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die Frist, innerhalb derer die ergänzende Zollanmeldung bei der hierfür bezeichneten zuständigen Zollstelle vorzulegen ist;
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die Voraussetzungen, unter denen für die Waren gegebenenfalls globale, periodische oder zusammenfassende Zollanmeldungen abgegeben werden können.
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