Artikel 268 VO (EWG) 93/2454
(1) Auf Antrag des Anmelders kann die Eingangszollstelle Anmeldungen zum Zolllagerverfahren annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.
Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.
(2) Die Artikel 255, 256 und 259 gelten sinngemäß.
(3) Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die in Artikel 524 genannten in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
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