Artikel 269 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b, 253c und 270 erfüllt sind.

(2) Wird das vereinfachte Anmeldeverfahren auf ein Zolllager des Typs D angewandt, so muß die vereinfachte Zollanmeldung auch die Beschaffenheit der Waren mit der zur sofortigen zweifelsfreien Einreihung notwendigen Genauigkeit sowie den Zollwert der Waren enthalten.

(3) Das vereinfachte Anmeldeverfahren ist nicht anwendbar auf Zollager des Typs F und auf die in Artikel 524 genannten, in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, gleich in welchen Typ des Zollagerverfahrens sie übergeführt werden.

(4) Das vereinfachte Anmeldeverfahren nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich gilt für Zolllager des Typs B, mit der Ausnahme jedoch, dass kein Handelspapier verwendet werden kann. Enthält das Verwaltungspapier nicht alle in Anhang 37 Titel I Abschnitt B genannten Angaben, so sind diese Angaben im Antrag auf Überführung in das Zolllagerverfahren zu machen.

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