Artikel 270 VO (EWG) 93/2454

(1) Der in Artikel 269 Absatz 1 genannte Antrag muß schriftlich gestellt werden und alle für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Angaben enthalten.

Wenn die Umstände dies zulassen, kann der in Artikel 269 Absatz 1 genannte Antrag durch einen Globalantrag, der für alle innerhalb eines bestimmten Zeitraums getätigten Vorgänge gilt, ersetzt werden.

In diesem Fall ist dieser Globalantrag gemäß den Bestimmungen der Artikel 497, 498 und 499 zusammen mit dem Antrag auf Zulassung als Lagerhalter oder im Falle einer bereits erteilten Bewilligung in Form eines Antrags auf Änderung derselben bei der Zollbehörde, welche die ursprüngliche Bewilligung erteilt hat, zu stellen.

(2) Die in Artikel 269 Absatz 1 genannte Bewilligung wird dem Beteiligten erteilt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gewährleistet ist.

(3) Die Bewilligung wird grundsätzlich verweigert

wenn nicht alle für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Sicherheiten geboten werden,

wenn der Beteiligte nicht häufig Waren in das Zollverfahren überführt,

wenn der Beteiligte eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht begangen hat.

(4) Unbeschadet des Artikels 9 des Zollkodex kann die Bewilligung widerrufen werden, wenn einer der in Absatz 3 genannten Fälle eintritt.

(5) Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so erteilt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung, sobald der erforderliche Informationsaustausch zwischen dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde organisiert wurde. Alle Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 1 gelten als erfüllt.

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