Artikel 271 VO (EWG) 93/2454
Die Bewilligung nach Artikel 269 Absatz 1 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens und bestimmt die Eingangszollstellen der Überführung in das Verfahren.
Es ist nicht erforderlich, eine ergänzende Zollanmeldung abzugeben.
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