Artikel 272 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 2 und den Artikeln 253, 253a, 253b, 253c und 274 erfüllt sind.
(2) Das Anschreibeverfahren ist nicht anwendbar auf Zollager der Typen B und F und auf die in Artikel 524 genannten in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, gleich in welchen Typ des Zollagerverfahrens sie übergeführt werden.
(3) Artikel 270 gilt sinngemäß.
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