Artikel 27 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zeugnisse oder Bescheinigungen entspreschen den Mustern in den in Spalte 4 der Tabelle nach Artikel 26 angegebenen Anhängen. Sie werden in einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt

(2) Die Zeugnisse oder Bescheinigungen haben ein Format von etwa 210 × 297 Millimeter.

Das zu verwendende Papier ist:

für die in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 3 aufgeführten Waren weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g.

Die Vorderseite der Bescheinigung ist mit einem rosa guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;

für die in der Tabelle nach Artikel 26 unter den laufenden Nummer 4 aufgeführten Waren weißes Schreibpapier mit gelbem Rand mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g;

für andere Waren der genannten Tabelle weißes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g.

(3) Für die in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 3 aufgeführten Waren kann der Rand der Bescheinigung mit einem höchstens 13 mm breiten Ziermuster versehen sein.

(4) Für die in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführten Waren wird die Bescheinigung in einem Original mit zwei Durchschriften ausgestellt. Für das Original ist weißes, für die erste Durchschrift rosa und für die zweite Durchschrift gelbes Papier zu verwenden.

(5) Jedes Zeugnis und jede Bescheinigung für in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführte Waren trägt zur Kennzeichnung eine von der ausstellenden Stelle zugeteilte Seriennummer, hinter der das Staatszugehörigkeitskennzeichen der betreffenden Stelle anzugeben ist.

Die Durchschriften tragen die gleiche Seriennummer und das gleiche Kennzeichen wie das Original.

(6) Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden, können eine Übersetzung des Zeugnisses oder der Bescheinigung verlangen.

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