Artikel 274 VO (EWG) 93/2454

Die in Artikel 272 Absatz 1 genannte Bewilligung regelt die Einzelheiten des Verfahrensablaufes und bestimmt insbesondere:

die Waren, für die das Verfahren gilt,

die Form der in Artikel 273 genannten Verpflichtungen,

den Zeitpunkt der Überlassung der Waren.

Eine ergänzende Zollanmeldung ist nicht erforderlich.

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