Artikel 274 VO (EWG) 93/2454
Die in Artikel 272 Absatz 1 genannte Bewilligung regelt die Einzelheiten des Verfahrensablaufes und bestimmt insbesondere:
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die Waren, für die das Verfahren gilt,
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die Form der in Artikel 273 genannten Verpflichtungen,
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den Zeitpunkt der Überlassung der Waren.
Eine ergänzende Zollanmeldung ist nicht erforderlich.
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