Artikel 275 VO (EWG) 93/2454

(1) Auf Antrag des Anmelders kann die Eingangszollstelle Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein anderes Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung als die passive Veredelung und das Zolllagerverfahren annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten oder denen bestimmte in Artikel 220 genannte Unterlagen nicht beigefügt sind.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Artikel 255, 256 und 259 gelten sinngemäß.

(3) Im Falle einer Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung (Rückvergütungsverfahren) gelten ferner die Artikel 257 und 258 sinngemäß.

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