Artikel 277a VO (EWG) 93/2454
In Fällen, in denen zwei oder mehrere Bewilligungen für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung derselben Person erteilt werden und Waren im Anschreibeverfahren in ein neues Zollverfahren übergeführt werden, braucht eine ergänzende Zollanmeldung nicht verlangt zu werden.
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