Artikel 278 VO (EWG) 93/2454

(1) Bei Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung, außer der passiven Veredelung und des Zollagerverfahrens, können vereinfachte Verfahren bei der Überführung in den freien Verkehr, bei der Ausfuhr und bei der Wiederausfuhr angewandt werden. Im Falle der Wiederausfuhr gelten die Bestimmungen der Artikel 279 bis 289 sinngemäß.

(2) Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren zur Beendigung einer passiven Veredelung können vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 254 bis 267 angewandt werden.

(3) Bei Beendigung des Zollagerverfahrens können die vereinfachten Verfahren bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Ausfuhr und der Wiederausfuhr angewandt werden.

Abweichend hiervon

a)
dürfen für in das Zollagerverfahren übergeführte Waren in einem Zollager des Typs F keine vereinfachten Verfahren bewilligt werden;
b)
sind für in das Zollagerverfahren übergeführte Waren in einem Zollager des Typs B lediglich das Verfahren der unvollständigen Zollanmeldung und das vereinfachte Anmeldeverfahren anwendbar;
c)
enthält die Erteilung einer Bewilligung für ein Zollager des Typs D gleichzeitig die Bewilligung zur Anwendung des Anschreibeverfahrens für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

Beantragt der Beteiligte jedoch die Anwendung von Bemessungsgrundlagen, die ohne Beschau der Waren nicht überprüft werden können, ist dieses Verfahren nicht anwendbar. In diesem Fall können andere Verfahren, die eine Gestellung vorsehen, benutzt werden;

d)
kann bei der Überführung in das Zolllagerverfahren kein vereinfachtes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Artikel 524 genannt sind, angewendet werden.

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