Artikel 285 VO (EWG) 93/2454

(1) Der zugelassene Ausführer muss vor Abgang der Waren von den in Artikel 283 genannten Orten Folgendes erfüllen:

a)
Er muss die Ausfuhrzollstelle durch Abgabe einer vereinfachten Ausfuhranmeldung nach Artikel 282 vom Abgang der Waren benachrichtigen;
b)
er muss den Zollbehörden alle für die Ausfuhr der Waren erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Der zugelassene Ausführer kann statt der vereinfachten Ausfuhranmeldung eine vollständige Ausfuhranmeldung abgeben. In diesem Fall ist er davon befreit, eine ergänzende Anmeldung nach Artikel 76 Absatz 2 des Zollkodex nachzureichen.

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