Artikel 285a VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden können den zugelassenen Ausführer von der Verpflichtung befreien, für jeden Abgang von Waren eine vereinfachte Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben. Diese Befreiung wird nur gewährt, wenn der zugelassene Ausführer folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
Er benachrichtigt die Ausfuhrzollstelle in der Form und nach den Modalitäten, die von ihr für diesen Zweck festgelegt worden sind, von jedem Warenabgang;
b)
er übermittelt den Zollbehörden alle Angaben oder stellt sie zur Verfügung, die sie für erforderlich halten, um eine wirksame Risikoanalyse vor dem Warenabgang von den in Artikel 283 genannten Orten vorzunehmen;
c)
er schreibt die Waren in seiner Buchführung an.

Die Anschreibung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c kann durch eine andere von den Zollbehörden festgelegte Förmlichkeit ersetzt werden, die eine ähnliche Gewähr bietet. Sie muss das Anschreibedatum und die für die Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben enthalten.

(1a) Findet Artikel 592a oder Artikel 592d Anwendung, so kann die Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten bewilligen, jeden Ausfuhrvorgang unverzüglich in seiner Buchführung anzuschreiben und alle diese Vorgänge der Bewilligungszollstelle, nachdem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, in einer ergänzenden Anmeldung für einen Zeitraum bis zu einem Monat mitzuteilen. Eine solche Bewilligung kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a)
der Wirtschaftsbeteiligte verwendet die Bewilligung nur für Waren, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen;
b)
der Wirtschaftsbeteiligte übermittelt der Ausfuhrzollstelle alle Informationen, die diese Stelle für nötig erachtet, um die Waren kontrollieren zu können;
c)
in Fällen, in denen die Ausfuhrzollstelle von der Ausgangszollstelle abweicht, müssen die Zollbehörden der Anwendung eines solchen Vorgehens zugestimmt haben und muss die unter Buchstabe b genannte Information auch der Ausgangszollstelle zur Verfügung stehen.

Findet das Vorgehen gemäß Unterabsatz 1 Anwendung, so gilt die Anschreibung der Waren in der Buchführung als Überlassung zur Ausfuhr und zum Ausgang.

(2) Unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Ausfuhren gekennzeichnet sind, können die Zollbehörden bis zum 30. Juni 2009 den zugelassenen Ausführer von den Auflagen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b befreien, sofern er den Zollbehörden alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich halten, um vor dem Abgang der Waren gegebenenfalls von ihrem Prüfrecht Gebrauch machen zu können.

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung des zugelassenen Ausführers gilt in diesem Fall als Überlassung.

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