Artikel 285b VO (EWG) 93/2454

(1) Die Informationen nach Artikel 285a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sind der Ausfuhrzollstelle innerhalb der Fristen der Artikel 592b und 592c zu übermitteln.

(2) Die Anschreibung in der Buchführung nach Artikel 285a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c muss die nach Anhang 30A für das Anschreibeverfahren erforderlichen Angaben enthalten.

(3) Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass die Anforderungen der Artikel 796a bis 796e erfüllt werden.

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