Artikel 286 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Überwachung des tatsächlichen Verlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft wird aufgrund des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers durchgeführt, welches auch als Nachweis dafür dient.

Die Bewilligung sieht die Vorabfertigung von Exemplar Nr. 3 vor.

(2) Die Vorabfertigung erfolgt

a)
durch vorheriges Anbringen des Dienststempelabdrucks der zuständigen Zollstelle und durch die Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle in Feld A oder
b)
durch Anbringung eines besonderen Stempelabdrucks nach dem Muster im Anhang 62 durch den zugelassenen Ausführer.

Dieser Stempelabdruck kann auf den Vordrucken eingedruckt sein, wenn der Druck einer hierfür zugelassenen Druckerei übertragen wird.

(3) Vor Abgang der Waren muss der zugelassene Ausführer folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Er muss die in Artikel 285 oder 285a genannten Förmlichkeiten erfüllen;
b)
er muss auf den Begleitunterlagen oder den sie ersetzenden Datenträgern Folgendes angeben:

i)
den Verweis auf die Anschreibung in seiner Buchführung,
ii)
Das Datum der in Ziffer i genannten Anschreibung,
iii)
die Bewilligungsnummer,
iv)
den Namen der erteilenden Zollstelle.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.