Artikel 287 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Bewilligung nach Artikel 283 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens und bestimmt insbesondere Folgendes:

a)
die Waren, für die sie gilt;
b)
auf welche Weise die Voraussetzungen nach Artikel 285a Absatz 1 zu erfüllen sind;
c)
Art und Zeitpunkt der Überlassung der Waren;
d)
den Inhalt etwaiger Begleitunterlagen oder der sie ersetzenden Datenträger und die Art, wie sie für gültig erklärt werden;
e)
das Verfahren für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung und die Frist für ihre Abgabe.

Wenn die Artikel 796a bis 796e Anwendung finden, wird die Überlassung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c nach Maßgabe von Artikel 796b gewährt.

(2) Die Bewilligung enthält die Verpflichtung des zugelassenen Ausführers, alle erforderlichen Maßnahmen für die sichere Verwahrung des Sonderstempels und der mit dem Dienststempelabdruck der Ausfuhrzollstelle oder dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Vordrucke zu treffen.

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