Artikel 288 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Mitgliedstaaten können die Benutzung eines Handels- oder Verwaltungspapieres oder jedes sonstigen Datenträgers anstelle des Einheitspapiers zulassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats abläuft oder diese Möglichkeit durch Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Verwaltungen der betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Papiere und sonstigen Datenträger müssen mindestens die nach Anhang 30A für das anzuwendende Verfahren erforderlichen Angaben enthalten. Diesen Papieren oder Datenträgern ist ein Antrag auf Ausfuhr beizufügen.

Die Zollbehörden können gestatten, dass dieser Antrag durch einen Globalantrag ersetzt wird, sofern der Wirtschaftsbeteiligte den Zollbehörden alle Angaben übermittelt hat, die sie für eine wirksame Risikoanalyse und die Warenprüfung für erforderlich halten. Der Globalantrag gilt für die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Ausfuhren. Der Anmelder nimmt auf den für die Ausfuhr verwendeten Papieren oder sonstigen Datenträgern auf die Bewilligung Bezug.

(3) Das Handels- oder Verwaltungspapier gilt in gleicher Weise wie das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers als Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft. Bei Verwendung anderer Datenträger werden die Einzelheiten des Vermerks des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der betroffenen Mitgliedstaaten, festgelegt.

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