Artikel 289 VO (EWG) 93/2454
Wenn der gesamte Ausfuhrvorgang auf dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats erfolgt, kann der betreffende Mitgliedstaat neben den Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 und unter Beachtung der Gemeinschaftspolitiken weitere Vereinfachungen vorsehen.
Der Anmelder stellt den Zollbehörden jedoch vor dem Ausgang der Waren die für eine wirksame Risikoanalyse und die Warenprüfung erforderlichen Angaben zur Verfügung.
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