Artikel 29 VO (EWG) 93/2454
(1) Das Zeugnis oder die Bescheinigung oder — im Falle von Teilsendungen der in der Tabelle nach Artikel 26 unter den laufenden Nummern 1, 6 und 7 aufgeführten Waren — die Photokopie des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach Artikel 34 ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats innerhalb nachstehender Fristen vom Datum der Ausstellung an gerechnet zusammen mit den darin erfaßten Waren vorzulegen:
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2 Monate für in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführte Waren;
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3 Monate für in der Tabelle nach Artikel 26 unter den laufenden Nummern 1, 3 und 4 aufgeführte Waren;
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6 Monate für in der Tabelle nach Artikel 26 unter den laufenden Nummern 5 und 7 aufgeführte Waren;
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24 Monate für in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 6 aufgeführte Waren.
(2) Für in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführte Waren
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ist die erste Durchschrift der Bescheinigung den betreffenden Behörden zusammen mit dem Original vorzulegen;
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wird die zweite Durchschrift der Bescheinigung den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats von der ausstellenden Stelle unmittelbar zugeschickt.
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